Allgemeine Geschäftsbedingungen der MEOSO GMBH

(im folgenden die MEOSO GMBH genannt)
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

I. Rahmenbedingungen

1. Angebote, Abschluss von Verträgen

  1. Angebote der die MEOSO GMBH sind unverbindlich. Die Abgabe eines Angebots und der Abschluss eines Servicevertrages erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt).
  2. Enthält ein Angebot der die MEOSO GMBH einen Kalkulations- oder Druckfehler, ist die MEOSO GMBH zu dessen Berichtigung auch noch nach Angebotszugang beim Kunden berechtigt.
  3. Ein Vertrag mit die MEOSO GMBH kommt dadurch zustande, dass die MEOSO GMBH der zum Angebot gehörige Servicevertrag innerhalb der von die MEOSO GMBH im Angebot erklärten Frist zugeht und die MEOSO GMBH nicht unverzüglich widerspricht oder der vom Kunden und von die MEOSO GMBH unterzeichnete Vertrag die MEOSO GMBH zugeht.
  4. Die Abtretung von einzelnen Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag oder des Vertrages insgesamt auf einen Dritten ist nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei zulässig; die Zustimmung kann nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Starnberg. Die Anwendung von internationalem Kaufrecht (CISG) oder Teilen daraus, ist ausgeschlossen.
  5. die MEOSO GMBH ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. die MEOSO GMBH wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung, zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Über eine Änderung wird die MEOSO GMBH den Kunden unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis die MEOSO GMBH gegenüber in Schrift- oder Textform widerspricht und der Kunde auf diese Folge in der Änderungsmitteilung hingewiesen wurde.

2. Vertragsgegenstand

  1. Vertragsgegenstand können Lieferungen und sonstige Leistungen sein, insbesondere die Lieferung von Software, die Erbringung von Service- und Pflegeleistungen für Software und Netzwerke, sowie Support- und Beratungsleistungen.
  2. Der Vertragsgegenstand wird im jeweiligen Vertrag, in der Regel im Angebot/Bestellschein, festgelegt und beschrieben. Serviceverträge laufen auf unbestimmte Zeit und können jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden soweit in diesen Bedingungen für bestimmte Leistungen nichts Abweichendes geregelt ist.

3. Lieferungen und sonstige Leistungen, Termine und Fristen

  1. Stellt sich bei der Durchführung eines Vertrages heraus, dass Vertragsdokumente unvollständig sind oder Fehler aufweisen, hat die dies beanstandende Vertragspartei die andere Vertragspartei hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten und im Einvernehmen mit dieser, die erforderliche Klarstellung bzw. Ergänzung der Vertragsunterlagen herbeizuführen.
  2. Soweit dem Kunden Vertragsgegenstände zu liefern sind, trägt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten.
  3. Fristen oder Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden oder die MEOSO GMBH ihre Einhaltung schriftlich bestätigt hat.
  4. Für die Einhaltung von Lieferterminen ist grundsätzlich die Ablieferung beim Kunden maßgeblich. Bei körperlichem Versand ist für die Einhaltung von Lieferterminen der Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur maßgeblich.
  5. Hat die MEOSO GMBH auf Mitwirkungen oder Informationen des Kunden zu warten oder können Lieferungen und Leistungen infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses unverschuldet nicht von die MEOSO GMBH ausgeführt werden, so insbesondere in Fällen von Arbeitskampf, behördlichem Eingreifen, gesetzlichen Verboten und höherer Gewalt, so gelten Liefer- und Leistungstermine um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (Ausfallzeit) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. die MEOSO GMBH teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Vorbehalt von Rechten

  1. Technische Dienstleistungen werden in 15 Minuten-Einheiten abgerechnet, bei Einsätzen vor Ort beträgt die Mindesteinsatzzeit 1 Stunde. Für monatliche Betreuungs-Pakete werden Jour Fixe Termine angeboten. Nicht abgerufene Leistungen verfallen am Monatsende, sofern nicht die MEOSO GMBH ein Verschulden am Nichtabruf trifft. Für Leistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (werktags von 8:00 Uhr bis 17:30 Uhr) wird von die MEOSO GMBH ein Zuschlag von 50 % auf die vereinbarten Stundensätze berechnet. Die zugrundeliegenden Stundensätze sind dem Servicevertrag zu entnehmen.
  2. die MEOSO GMBH behält sich vor, die Gebühren aus dem Servicevertrag mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen anzupassen, wenn sich die die Leistung beeinflussenden Kostenfaktoren ändern.
  3. Im Fall von Umstrukturierungsmaßnahmen bei einem Kunden oder Fusionen eines Kundenmit einem anderen Unternehmen, ist die MEOSO GMBH berechtigt, die Lizenz und Wartungsgebühren für die Zeit ab der Wirksamkeit der Umstrukturierungsmaßnahme oder Fusion gemäß dem sich dadurch ergebenden Umfang der Nutzung und den dafür bestimmten Vergütungsregelungen auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt für ihre Lieferungen und Leistungen gültigen Preisliste neu zu berechnen.
  4. Sämtliche von die MEOSO GMBH und dem Kunden in einem Vertrag vereinbarten Vergütungen verste­hen sich als Nettovergütung, d.h. zzgl. Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
  5. Bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich die MEOSO GMBH das Eigentum an den verkauften Waren vor (Eigentumsvorbehalt).
  6. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die MEOSO GMBH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die der die MEOSO GMBH gehörenden Waren erfolgen.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die MEOSO GMBH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf die MEOSO GMBH diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

5. Informationsaustausch, Mitwirkung, Beistellungen

  1. Der Kunde hat die MEOSO GMBH rechtzeitig vor Durchführung eines Vertrages alle dafür notwendigen Informationen zu erteilen. Der Kunde wird die MEOSO GMBH im Rahmen des Zumutbaren die beim Kunden vorhandenen Informationen und Dokumentationen zur Verfügung stellen, die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich sind.
  2. Hinsichtlich der durch den Kunden zu erbringenden Mitwirkungsleistungen und Beistellungen ist der Kunde für die fach- und fristgerechte Bereitstellung sowie die Vollständigkeit der Leistungen verantwortlich.
  3. Die Vertragsparteien werden bei Durchführung eines Vertrages für einen ausreichenden und regelmäßigen Informationsaustausch Sorge tragen.

6. Geheimhaltung, Vertraulichkeit, Datenschutz

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, die ihnen im Rahmen der Durchführung eines Vertrages oder sonst aufgrund der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangten Geschäftsvorgänge und sonstigen Geschäftsinterna der anderen Vertragspartei stets vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten nicht zu offenbaren. Diese Verpflichtung ist zeitlich unbeschränkt und gilt auch über das Ende eines Vertrages und/oder der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien fort. Sie erfasst jedoch nicht den Umstand der Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und die MEOSO GMBH. die MEOSO GMBH ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu führen.
  2. Die MEOSO GMBH hat bei der Durchführung von Lieferungen und der Ausführung von Leistungen die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und ihre Mitarbeiter zur Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten.
  3. Übermittelt der Kunde im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten an die MEOSO GMBH, so ist der Kunde für die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. die MEOSO GMBH wird die vom Kunden übermittelten Daten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden speichern und/oder verarbeiten.
  4. Soweit ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erforderlich wird, bemühen sich die Parteien um den Abschluss einer solchen Vereinbarung. Soweit der Kunde den Abschluss einer solchen Vereinbarung verweigert oder schuldhaft verzögert, haftet der Kunde für alle die MEOSO GMBH daraus entstehenden Schäden und stellt die MEOSO GMBH insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Weigert sich der Kunde, eine Auftragsverarbeitung abzuschließen, hat die MEOSO GMBH ein Sonderkündigungsrecht für alle davon betroffenen Serviceleistungen bzw. Vertragsbeziehungen.
  5. Nach Vertragsbeendigung werden auf Anforderung des Kunden dessen Daten gelöscht, soweit die MEOSO GMBH nicht durch gesetzliche Pflichten oder rechtliche Ansprüche des Kunden oder Dritter zu einer längeren Aufbewahrung gezwungen ist. Eine Löschung der Kundendaten in eigenen Datensicherungen von die MEOSO GMBH erfolgt dabei erst durch Vernichtung der Backups nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen.

7. Sonstige Klauseln

  1. Der Kunde verpflichtet sich, für die Dauer dieser Vereinbarung und 2 Jahre nach deren Beendigung die MEOSO GMBH keine Mitarbeiter abzuwerben und entsprechende Versuche zu unterlassen. Für jeden Fall des Verstoßes wird eine Vertragsstrafe von 25.000,- € fällig.
  2. Findet ein Datenaustausch via Datenträger bzw. Telekommunikation mit die MEOSO GMBH statt, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Datenträger bzw. Daten virenfrei sind. Wird eine Infektion durch Daten des Kunden festgestellt, ist der Kunde die MEOSO GMBH zu Schadensersatz verpflichtet. die MEOSO GMBH ist in diesem Fall zur außerordentlichen Kündigung aller Vertragsbeziehungen berechtigt.

II. Untersuchungs- und Rügepflicht, Abnahme von Leistungen

8. Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Bei Standardsoftware und Hardwareprodukten hat der Kunde diese unverzüglich nach ihrer Ablieferung auf Vollständigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Programmunterlagen, sowie auf Beschädigungen zu untersuchen und die ihm gelieferte Software zumindest hinsichtlich der grundlegenden Funktionen und Abläufe der Programme zu prüfen. Bei Untersuchung und Prüfung festgestellte Mängel hat der Kunde die MEOSO GMBH unverzüglich unter möglichst genauer Beschreibung anzuzeigen.
  2. Zeigt sich später ein Mangel, der bei pflichtgemäßer Untersuchung und Prüfung nicht erkennbar war, hat der Kunde diesen Mangel ebenfalls unverzüglich schriftliche gegenüber die MEOSO GMBH anzuzeigen.
  3. Unterlässt der Kunde die Untersuchung und Prüfung oder die Rüge dabei festgestellter Mängel, gilt die jeweilige Lieferung als genehmigt, bei der Lieferung von Software jedoch nur insoweit, als es die grundlegenden Abläufe und Funktionen der Programme anbelangt. Zeigt sich später ein solcher Mangel, der bei der anfänglichen Untersuchung und Prüfung nicht erkennbar war, und zeigt der Kunde diesen nicht unverzüglich schriftlich gegenüber die MEOSO GMBH an, gilt die jeweilige Lieferung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn die MEOSO GMBH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung übernommen hat.

III. Schutzrechte Dritter, Gewährleistung, Haftung, Verjährung

9. Schutzrechte Dritter

  1. Die MEOSO GMBH gewährleistet, dass Lieferungen und Leistungen, soweit sie vom Kunden gemäß dem Umfang des vereinbarten Nutzungsrechts eingesetzt werden, keine Schutzrechte Dritter verletzen. Soweit die Software Komponenten von Drittanbietern oder Open-Source-Bestandteile beinhaltet, unterliegen diese eingesetzten Komponenten gesonderten Lizenzbestimmungen. Für das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht gelten ergänzend die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Drittanbieters sowie gegebenenfalls die entsprechenden Open-Source-Lizenzbedingungen. Aus dem Umstand, dass die Software Komponenten von Drittanbietern enthält oder einzelne Komponenten einer Open-Source-Lizenz unterliegen, ergibt sich keine Verletzung von Schutzrechten Dritter.
  2. Werden gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, hat er dies die MEOSO GMBH unverzüglich anzuzeigen und die MEOSO GMBH fortlaufend und vollständig über den jeweiligen Stand der Geltendmachung solcher Ansprüche, insbesondere durch unverzügliche Übersendung von Kopien aller Unterlagen und Schriftstücke zu unterrichten. Auf Verlangen von die MEOSO GMBH hat der Kunde die außergerichtliche Interessenwahrnehmung und das Recht zur Prozessführung auf die MEOSO GMBH zu übertragen. Im Übrigen stimmt der Kunde die Prozess- und Verhandlungsführung mit die MEOSO GMBH ab; dies gilt insbesondere für Anerkenntnisse und Vergleiche.
  3. Verletzen Lieferungen und Leistungen Schutzrechte Dritter, haftet die MEOSO GMBH gegenüber dem Kunden für alle Ansprüche, die die MEOSO GMBH anerkannt hat oder die zugunsten des Dritten rechtskräftig festgestellt worden sind, es sei denn, der Kunde verstößt gegen die ihm gemäß vorstehender Nr. 9.2 obliegenden Informations- und Abstimmungspflichten und die MEOSO GMBH kann deswegen an der Abwehr solcher Ansprüche nicht mitwirken. In diesem Fall ist die Haftung seitens die MEOSO GMBH auf die Ansprüche beschränkt, auf die auch bei vertragsgemäßer Erfüllung der Informations- und Abstimmungspflichten durch den Kunden zugunsten des in seinen Schutzrechten verletzten Dritten erkannt worden wäre.
  4. Bei einer Verletzung von Schutzrechten Dritter hat die MEOSO GMBH nach ihrer Wahl, auf eigene Kosten, die Zustimmung des verletzten Dritten zu der Lieferung oder Leistung an den Kunden und/oder ihrer Nutzung durch den Kunden zu bewirken, die Lieferung oder Leistung so abzuändern, dass die Rechtsverletzung beseitigt ist, oder erneut in der Weise zu liefern oder zu leisten, dass Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzt werden. Werden Schutzrechte Dritter durch von die MEOSO GMBH gelieferte Software verletzt, kann die MEOSO GMBH dem Kunden stattdessen auch eine neue, die Schutzrechte des Dritten nicht mehr verletzende Version der Software überlassen, sofern diese hinsichtlich Funktionalität und Leistungsumfang den mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen entspricht. Der Kunde hat die neue Version zu übernehmen und zu installieren, sobald ihm dies unter Berücksichtigung seiner Datenverarbeitungsabläufe ohne schuldhaftes Zögern möglich und zumutbar ist. Die vorherigen Lieferungen und Leistungen, insbesondere von die MEOSO GMBH zuvor überlassene Datenträger mit der hinsichtlich einer Schutzrechtsverletzung beanstandeten Software, hat der Kunde an die MEOSO GMBH zurückzugeben und angefertigte Kopien zu zerstören.
  5. Das Recht zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag steht dem Kunden bei einer Verletzung von Schutzrechten Dritter entsprechend den unter Nr. 10.3 genannten Voraussetzungen zu. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen leistet die MEOSO GMBH im Rahmen der unter Nr. 11. festgelegten Grenzen.

10. Gewährleistung, sonstige Leistungsstörungen, Verjährung

  1. Die MEOSO GMBH gewährleistet, dass von ihr gelieferte Software und/oder Lieferungen nicht mit Sach- oder Rechtsmängeln behaftet sind. Angaben in Produktbeschreibungen, Pflichtenheften und Programmunterlagen stellen keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar. Hat der Kunde von die MEOSO GMBH gelieferte Software geändert oder durch Dritte ändern lassen, leistet die MEOSO GMBH nur für solche Mängel Gewähr, die nicht ursächlich auf solche Änderungen der Software zurückzuführen sind; die Beweislast hierfür trägt der Kunde.
  2. Ergeben von die MEOSO GMBH aufgrund einer Fehler- oder Störungsmeldung des Kunden durchgeführte Arbeiten, dass der Fehler oder die Störung auf eine vom Kunden oder auf seine Veranlassung von einem Dritten vorgenommene Änderung oder Erweiterung der Hard- oder Software zurückgeht, hat die MEOSO GMBH hinsichtlich sämtlicher von ihr zur Feststellung und/oder Beseitigung des Fehlers oder der Störung erbrachten Leistungen Anspruch auf gesonderte Vergütung nach Aufwand zu ihren zu diesem Zeitpunkt üblichen Vergütungssätzen.
  3. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht die MEOSO GMBH zu. Zur Minderung der Vergütung und/oder dem Rücktritt vom Vertrag ist der Kunde erst berechtigt, wenn die Nacherfüllung nicht möglich ist, die MEOSO GMBH eine Nacherfüllung abgelehnt hat oder zwei Versuche zur Nacherfüllung in Bezug auf denselben Mangel fehlgeschlagen sind und sie auch nicht innerhalb einer ihr vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist ausgeführt hat. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen leistet die MEOSO GMBH im Rahmen der unter Nr. 11 festgelegten Grenzen.
  4. Aus sonstigen Pflichtverletzungen von die MEOSO GMBH kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber die MEOSO GMBH schriftlich gerügt hat und die MEOSO GMBH eine angemessene Nachfrist zu Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt bei Lieferungen und Leistungen, die einer Abnahme nicht bedürfen, mit der Ablieferung an den Kunden; im Falle der Versendung gilt eine Ware als mit dem dritten Arbeitstag nach Versendung als abgeliefert, sofern nicht der Kunde eine spätere Ablieferung nachweist.

11. Haftung

  1. Die MEOSO GMBH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  2. Soweit die MEOSO GMBH dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die MEOSO GMBH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  3. Im Falle einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von die MEOSO GMBH für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von je 30.000 EUR Schadensfall beschränkt.
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von die MEOSO GMBH.
  5. Soweit die MEOSO GMBH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  6. die MEOSO GMBH haftet unabhängig von den vorstehenden Klauseln nicht für Schäden und Störungen, die durch Umweltbedingungen am Aufstellungsort, durch die Stromversorgungsanlage, durch Zubehör oder Geräte verursacht werden, die nicht den Spezifikationen von die MEOSO GMBH entsprechen.
  7. Die Einschränkungen dieser Nr. 11 und Nr. 10.6 gelten nicht für die Haftung von die MEOSO GMBH wegen grob fahrlässigen, vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  8. Die Haftung von die MEOSO GMBH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist nach Maßgabe dieser Ziffer eingeschränkt, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalspflichten) handelt. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  9. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12. Kontrolle von Datensicherungsmaßnahmen

  1. Die Kontrolle, ob Datensicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß und ohne Fehler durchgeführt wurden, obliegt grundsätzlich dem Kunden, wenn nicht ausdrücklich unter Bezug auf diese Regelung eine davon abweichende, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Die Kontrolle, ob durchgeführte Datensicherungsmaßnahmen fehlerfrei und funktionsfähig sind, ist nicht Bestandteil der Leistungen von die MEOSO GMBH und ist nicht geschuldet.
  3. Dem Kunden obliegt die Kontrolle der durchgeführten Datensicherungsmaßnahmen auf Fehlerfreiheit und Funktionsfähigkeit auch dann, wenn er die Produkte „Server Online Überwachung mit Backup-Prüfung“, „IT-Betreuung zum Festpreis (IT-Flat)“ oder „Online Backup“ gebucht hat.

13. Leistungsdurchführung

  1. Soweit die MEOSO GMBH die IT-Betreuung übernimmt, hat der Kunde jede eigenständige, wesentliche Änderung an der IT-Infrastruktur zuvor unverzüglich schriftlich die MEOSO GMBH mitzuteilen. Wird dies unterlassen, haftet die MEOSO GMBH nicht für daraus entstehende Schäden, insbesondere aber nicht beschränkt auf nicht mehr funktionierende Überwachungsmöglichkeiten.
  2. Der Kunde ist selbst verantwortlich für eine ausreichende Lizenzierung der von ihm eingesetzten Computerprogramme, soweit dazu keine ausdrückliche andere Vereinbarung mit die MEOSO GMBH geschlossen wurde.
  3. Der Kunde wird die MEOSO GMBH bei der Durchführung der Betreuungs-Dienstleistungen unentgeltlich unterstützen. Zur Durchführung der Dienstleistungen durch die MEOSO GMBH ist es dabei insbesondere erforderlich, dass der Kunde folgende Mitwirkungspflichten erfüllt:
    • Soweit der Kunde im Rahmen der Serverüberwachung für das Backup regelmäßige Servicemeldungen erhält, sind diese vom Kunden selbst auf Vorkommnisse und die fehlerfreie Durchführung des Backups hin zu kontrollieren. Weist die Servicemeldung Fehler oder für den Kunden unverständliche Angaben auf, hat er selbst die Pflicht, die MEOSO GMBH hierüber zu informieren und entsprechenden Support zu beauftragen. Unabhängig von beim Kunden eingehenden Servermeldungen hat er sich jedoch selbständig und in eigener Verantwortung um die ordnungsgemäße Durchführung der Backups zu sorgen.
    • Der Kunde ist selbst für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Eine Haftung für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen soweit keine ausdrückliche andere Vereinbarung mit die MEOSO GMBH geschlossen wurde. Jegliche Kontrolle und Überwachung des Backups-System durch die MEOSO GMBH entbindet den Kunden nicht von der Verantwortung für die ordnungsgemäße Überwachung des Backups und die Verantwortung dafür, dass das Backup ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
    • Der Kunde hat Datensicherungsträger separat an einem sicheren Ort aufzubewahren und für die Wartung zur Verfügung zu halten.
    • Der Kunde hat alle notwendigen Support- und Wartungsverträge mit Soft- bzw. Hardwareherstellern selbsttätig abzuschließen, in denen Ersatzlieferungen von Teilen und Wartungsdienstleistungen geregelt sind.
    • Der Kunde hält ihm übergebene Betriebs- und Wartungsanweisungen ein.
    • Der Kunde nimmt selbst keine Reparaturen vor oder verwendet Ersatzteile, die nicht den Herstellerspezifikationen entsprechen.
  4. Die Serviceerbringung erfolgt nach Wahl von die MEOSO GMBH und kann sowohl auf elektronischem Wege wie auch vor Ort beim Kunden oder mit Hilfe sonstiger Methoden erbracht werden. Erfolgt eine Wartungsleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Ort, hat der Kunde die MEOSO GMBH den zusätzlichen Aufwand gemäß den zu diesem Zeitpunkt für diese Leistungen üblichen Vergütungssätzen von die MEOSO GMBH zuzüglich Reisekosten und -spesen zu vergüten.
  5. Im Rahmen der durch den Kunden zu erbringenden Mitwirkungsleistungen und Beistellungen obliegt dem Kunden die alleinige Verantwortlichkeit für die beizustellenden Leistungen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte und Informationen sowie des Datenbestandes in Bezug auf Datenformate, Datenstruktur und Datenintegrität einschließlich der zur Bearbeitung, Verarbeitung und Speicherung erforderliche Berechtigung am Datenbestand. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Beistellungs- oder Mitwirkungsleistungen durch Dritte erbringen oder beistellen lässt.
  6. Bei Buchung eines Stundenkontingents werden Jour Fixe Termine vereinbart, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
  7. Die MEOSO GMBH ist berechtigt, bei der Ausführung der Arbeiten neben eigenen Mitarbeitern auch Dritte einzusetzen.

14. Servicelevel

  1. Macht der Kunde Fehler oder Störungen geltend, hat er die MEOSO GMBH – auf Anforderung auch in Textform oder im Rahmen eines zur Verfügung gestellten Ticketsystems – mitzuteilen, wie sich der Fehler oder die Störung bemerkbar macht. die MEOSO GMBH nimmt anhand des Inhaltes der Fehlermeldung eine Eingruppierung vor. Kann eine Behebung nicht im Rahmen des Hotline-Services und/oder im Wege der Fernwartung erfolgen und sind die vom Kunden gemeldeten Fehler oder Störungen für die MEOSO GMBH nicht reproduzierbar und auch im Wege der Fernwartung nicht ausreichend einzugrenzen, übersendet der Kunde, soweit ihm dies möglich ist, die betroffenen Datenträger, Datenträgerkopien, Ausdruckkopien usw. an die MEOSO GMBH zur Feststellung und Behebung des Fehlers oder der Störung.
  2. Kann ein Fehler oder eine Störung nicht bereits im Rahmen des Hotline-Services behoben werden, erfolgt die Aufnahme qualifizierter Arbeiten zur Behebung des Fehlers oder der Störung durch die MEOSO GMBH mittels Fernwartung innerhalb einer angemessenen Reaktionszeit ab Eingang der Meldung des Fehlers oder der Störung während der üblichen Geschäftszeiten der die MEOSO GMBH (werktags von 8:00 Uhr bis 17:30 Uhr), anderenfalls ab Beginn des nächsten Arbeitstages (werktags ab 8:00 Uhr). die MEOSO GMBH wird den Kunden zeitnah über den Status der Behebungsarbeiten im Rahmen einer Zwischenanalyse mit einer vorläufigen Angabe über den zur Fehlerbehebung erforderlichen Zeitbedarf unterrichten und, falls der Fehler oder die Störung nicht kurzfristig behoben werden kann, mögliche Umgehungslösungen aufzeigen. Die Behebung durch die MEOSO GMBH erfolgt grundsätzlich innerhalb der genannten allgemeinen Geschäftszeiten.
  3. Ist die Behebung eines Fehlers oder einer Störung nicht im Rahmen des Hotline-Services oder mittels Fernwartung möglich, kann die MEOSO GMBH nach eigener Wahl anstelle der Wartung vor Ort dem Kunden zur Fehler- oder Störungsbeseitigung eine entsprechend geänderte Softwareversion oder der betroffenen Softwareteile (in Form von Patches, Workarounds usw.) auf Datenträger oder per Email zur Verfügung stellen, sofern die geänderte Programmversion Softwareteile nicht bereits im Wege der Fernwartung eingepflegt werden können. Liefert die MEOSO GMBH zur Beseitigung von Fehlern oder Störungen und/oder zu deren Vermeidung eine neue bzw. geänderte Softwareversion oder Softwareteile, hat der Kunde diese zu übernehmen und zu installieren, sobald ihm dies unter Berücksichtigung der Abläufe seiner Datenverarbeitung ohne schuldhaftes Zögern möglich und zumutbar ist.
  4. Ein Fehler gilt als behoben soweit die MEOSO GMBH anstelle der tatsächlichen Fehlerbehebung eine zumutbare Ausweichlösung (Umgehung) anbietet. die MEOSO GMBH ist berechtigt, die zu pflegende Software zu ändern, sofern sich die Leistungsmerkmale der Software für den Kunden nicht wesentlich ändern.
  5. Weist die MEOSO GMBH dem Kunden nach, dass von ihm gemeldete Fehler oder Störungen nicht vorgelegen haben oder die Ursache hierfür in einem von die MEOSO GMBH nicht zu vertretenden bzw. nicht unter die Wartungsverpflichtung fallenden Umstand liegt, hat die MEOSO GMBH Anspruch auf gesonderte Vergütung von ihr aufgrund der Fehlermeldung erbrachter Aufwendungen gemäß ihren zu diesem Zeitpunkt üblichen Vergütungssätzen.

15. Besondere Bestimmungen für Cloud Produkte

  1. Bei Leistungen im Zusammenhang mit Cloud-Produkten, besteht die Leistung von die MEOSO GMBH darin, die Produkte auf den Systemen des Kunden einzurichten. Die Cloud-Produkte werden von Dritten (Hersteller) angeboten, die diese Services über das Internet zur Verfügung stellen.
  2. Die Internetverbindung zu Cloud-Produkten hat der Kunde selbst herzustellen. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass er ausreichende Nutzungsrechte an den dort abgelegten Daten hat und die notwendigen datenschutzrechtlichen Vereinbarungen getroffen werden.
  3. Mit Erwerb und spätestens bei Nutzung durch den Kunden akzeptiert dieser die Lizenzbedingungen des Herstellers und schließt einen Vertrag direkt mit dem Hersteller.
  4. Die Verantwortung darüber, dass zwischen den von ihm zur Nutzung vorgesehenen Arbeitsplätzen und dem definierten Datenübergabepunkt des Herstellers des Cloud-Produktes eine Datenverbindung zustande kommt und besteht, trägt der Kunde.
  5. Die vertragsgemäße Inanspruchnahme der Cloud-Produkte von die MEOSO GMBH ist davon abhängig, dass die vom Kunden eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln etc., den technischen Mindest-Anforderungen an die Nutzung der angebotenen Software-Version entsprechen und die vom Kunden zur Nutzung der Produkte berechtigten Nutzer mit der Bedienung der Produkte vertraut sind.
  6. Für die Verfügbarkeit der Cloud-Produkte ist der Hersteller verantwortlich. die MEOSO GMBH übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die durch mangelnde Verfügbarkeit der Cloud-Produkte entstehen.

16. Besondere Bestimmungen für „IT-Betreuung zum Festpreis (IT-Flat)“

  1. Wenn der Kunde das Produkt „IT-Betreuung zum Festpreis (IT-Flat)“ erwirbt, gelten die Leistungen und Leistungsausschlüsse in dem Umfang, wie sie im Servicevertrag vereinbart sind.
  2. Den Kunden treffen bei Buchung der „IT-Betreuung zum Festpreis (IT-Flat)“ folgende weitere Mitwirkungspflichten:
    • Bereitstellung von ausreichenden Internetanbindungen mit festen IP-Adressen
    • Zugangsgewährung für die MEOSO GMBH zu den Systemen vor Ort und über Fernwartungstools
    • Zugangsgewährung zu notwendigen Zugangssicherungen (z.B. Passwörtern) und technischen Dokumentationen
    • Serverhardware-Systeme mit aktiven Herstellergarantien
  3. Die Kosten des Produktes richten sich nach der Anzahl der beim Kunden eingesetzten Client-Arbeitsplätze und werden monatlich angepasst.

Stand: Dezember 2021